
Nach der Teilung
Die westlichen Militärregierungen erließen bis 1949 in ihren Besatzungszonen Regelungen, nach denen Verfolgte des Nationalsozialismus ein Anrecht sowohl auf Entschädigungen als auch auf die Rückgabe ihres Eigentums hatten. In der Rückerstattungsanordnung von 1949 wurden Naturalrestitutionen geregelt. Die BRD schuf sukzessive Möglichkeiten der Rückerstattung und der Entschädigung: Eine Rückerstattung sollte materiellen Schaden ausgleichen und im besten Fall die Rückgabe des Eigentums gewährleisten. Die Entschädigung bezog sich zudem auf den immateriellen Schaden, der durch die Verfolgung und Entrechtung durch den NS-Staat zugefügt worden war.
In der Sowjetischen BesatzungszoneNach der Kapitulation des Deutschen Reichs am 8. Mai 1945 wurde dessen Staatsgebiet (in den Vorkriegsgrenzen) unter den vier Siegermächten aufgeteilt und es entstanden eine amerikanische, eine britische, eine französische und eine sowjetische Besatzungszone, auch Sektoren genannt./DDR unterschied sich die Kompensation von erlittenen materiellen oder verfolgungsbedingten Schäden fundamental von den Regelungen – und auch von der grundlegenden Sicht auf die Zusammenhänge – in der BRD: Geraubtes Eigentum, das während der Zeit des Nationalsozialismus in die Hände des Staates gelangt war, verblieb meist als „Volkseigentum“ in Staatsbesitz. Zudem wurde in der DDR eine Opferhierarchie etabliert, die auch Auswirkungen auf die Gewährung von staatlichen Unterstützungsleistungen hatte. „Kämpfer gegen den Faschismus“ – meist politisch Verfolgte oder aktive Widerstandskämpfer*innen – waren dabei bessergestellt als die „Opfer des Faschismus“. Voraussetzung für den Erhalt von Opferrenten oder Kuraufenthalten war ein Wohnsitz in der DDR.

Rückerstattung BRD
1949: Rückerstattungsanordnung (BK/O (49)):
Die AlliierteBündnis zur militärischen Bekämpfung des nationalsozialistischen Deutschlands und seiner Verbündeten. Kommandantur erließ am 26. Juli 1949 den Befehl, dass alle feststellbaren Vermögensgegenstände an die Verfolgten des Nationalsozialismus rückerstattet werden sollten. In der Rückerstattungsanordnung wurden die Vermögenswerte als „Sachen und Rechte“ definiert. Diese mussten an die ursprünglichen Besitzer*innen sowie deren Rechtsnachfolger*innen übergeben werden.
Entschädigung in der BRD
1953: Bundesentschädigungsgesetz (BEG)Das Gesetz trat am 1. Oktober 1953 in Kraft.:
Durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG)Das Gesetz trat am 1. Oktober 1953 in Kraft. hatten NS-Verfolgte oder deren Angehörige das Recht, zu folgenden Punkten Anträge auf finanzielle Entschädigung zu stellen:
Schaden an Leben, Schaden an Körper und Gesundheit, Schaden an Freiheit, Schaden an Vermögen, Schaden im beruflichen Fortkommen, Schaden durch Ausfall von Versicherungs- und Versorgungsleistungen.
Die Entschädigung bestand vor allem aus Renten und wirtschaftlichem Ausgleich für Lohnausfälle sowie aus medizinischer Versorgung.
Rückerstattung in der BRD
1957: Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG):
Das Gesetz regelte die sogenannte Wiedergutmachung. Bei Wiedergutmachungsämtern konnten NS-Verfolgte die Rückerstattung ihres in der NS-Zeit geraubten Vermögens beantragen. Es ging dabei nicht um allgemeine Entschädigung, sondern um die Rückgabe oder den Ausgleich konkreter Vermögensgegenstände. Dazu zählten auch Kunst- und Kulturgüter.
In seltenen Fällen kam es zur Rückgabe der Objekte. Üblicherweise erhielten die Antragsteller*innen eine Zahlung als Schadensersatz.
Bilanz
Von den im Rahmen der Verfahren ausgezahlten Beträgen entfielen bis 1998 drei Viertel auf das BundesentschädigungsgesetzDas Gesetz trat am 1. Oktober 1953 in Kraft., da sich hieraus fortlaufende Zahlungen wie Renten ergaben. Die Summe stand jedoch in keiner Relation zum verursachten Schaden und Leid. Die meisten Kunst- und Kulturgüter haben die Beraubten nicht zurückerhalten. Die Suche nach diesen Objekten und das Bemühen um die Rückgabe dauern bis heute an.
Die Realität der „Wiedergutmachung“
Die Begriffe „Wiedergutmachung“ und Entschädigung standen schnell in der Kritik. Denn sie können das Bild vermitteln, dass das Menschen zugefügte Unrecht „wiedergutgemacht“, dass sie für gesundheitliche Schäden oder die Ermordung von Angehörigen durch Geldzahlungen entschädigt werden könnten – und sich der deutsche Staat bzw. die deutsche Gesellschaft auf diese Weise von ihrer Schuld und Verantwortung „reinwaschen“ könnten.
Auch im Umgang der bundesdeutschen Behörden mit den Überlebenden und ihren Nachfahr*innen während der Verfahren lassen sich massive Gerechtigkeitslücken beobachten. Und die Diskriminierung einzelner Opfergruppen dauerte an:

- Die Beweispflicht lag bei den Antragstellenden. Sie mussten sich wieder mit der deutschen Bürokratie auseinandersetzen, die zuvor maßgeblich an ihrer Verfolgung beteiligt war.
- Der Werteverfall der Objekte wurde selten anerkannt. Als Bemessungsgrundlage für den Wert vieler Objekte wurden Gutachten aus der Zeit des Entzugs herangezogen oder dieselben Gutachtenden konsultiert, die bereits in der NS-Zeit geraubte Kunstgegenstände geschätzt hatten.
- Es gab strenge formale Rahmenbedingungen (z. B. Antragsfristen), die bei der Antragstellung eingehalten werden mussten, andernfalls wurden die Anträge abgewiesen. Viele im Ausland lebende Verfolgte oder Nachfahren mussten jedoch lange Postwege in Anspruch nehmen.
- Viele Verfahren zogen sich über Jahre oder Jahrzehnte. Nicht wenige Menschen verstarben, ehe der Beschluss über ihre Entschädigung gefällt und entsprechende Zahlungen oder die Rückgabe von Objekten geleistet wurden.
- Hohe Anwaltskosten belasteten die Überlebenden zusätzlich.
- Einige Opfergruppen wurden von den Regelungen ausgeschlossen, so von den Nationalsozialist*innen als „AsozialeIm NS-Sprachgebrauch wurden mit dem Begriff „Asoziale” soziale Randgruppen und Minderheiten umschrieben, die gezielt aus der Gesellschaft ausgeschlossen und verfolgt wurden, darunter u. a. Obdachlose, Bettler*innen, Landstreicher*innen, kinderreiche Familien aus ärmeren sozialen Schichten.“ und „Berufsverbrecher“Als „Berufsverbrecher“ wurden in der Zeit des Nationalsozialismus Personen bezeichnet, die mehrfach straffällig wurden. Verfolgte sowie Homosexuelle. Sinti*zze und Rom*njaSinti*zze und Rom*nja wurden im Nationalsozialismus als „Zigeuner“ rassistisch verfolgt. galten auch nach 1945 als „kriminell“ und wurden durch fehlende Anerkennung ihrer Verfolgung und Vernichtung diskriminiert.
Wichtige Quellen

So mangelhaft die Rückerstattungs- und Entschädigungsverfahren waren und sind – die in diesem Zusammenhang geführten Akten sind wichtige Quellen: Sie dokumentieren den Raub von Geldvermögen und Gegenständen rückblickend aus Sicht der Verfolgten oder ihrer Familien. Neben den Verfolgungsbiografien enthalten diese Dokumente nicht selten auch detailliertere Informationen zu Kunst- und Kulturgütern. Oft sind in den Akten der Vermögensverwertungsstelle Querverweise zu diesen Nachkriegsdokumenten enthalten.
Um die Formen der Beraubung von Menschen in der Zeit des Nationalsozialismus noch genauer zu verstehen und um möglichst viele Kunstwerke noch an die Familien der Beraubten zurückzugeben, sind all diese Dokumente also bedeutsame Quellen: Sie liefern hilfreiche Informationen für die weitere Forschung nach dem Weg und Verbleib der Kunstobjekte sowie den Biografien der Menschen. Bei einigen Fällen dieser Ausstellung hat es die Einsicht in die Wiedergutmachungsakten ermöglicht, dass Kunstgegenstände den Nachfahr*innen der Beraubten zurückgegeben wurden.













