Reichsminister des Innern

Der Reichsminister des Innern traf in Abstimmung mit dem Reichsminister des Auswärtigen die Entscheidung über die Ausbürgerung gemäß dem Ausbürgerungsgesetz vom 26. Juli 1933. Der Reichsminister des Innern veranlasste im Zuge dessen meist die Beschlagnahme des Vermögens und ermöglichte durch eine „Verfallserklärung“, dass die Vermögenswerte zugunsten der Staatskasse eingezogen wurden. Die Kriterien zur Ausbürgerung wurden immer weiter gefasst und antisemitisch hergeleitet.

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In Frakturschrift vorgedrucktes Formular, maschinenschriftlich ausgefüllt

Bekanntmachung der Ausbürgerung durch den Reichsminister des Innern für Max und Elsbeth Brandenstein, 11. August 1941. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 4671, Bl. 161