Das Ausbürgerungsgesetz vom 26. Juli 1933 bestimmte, dass eine Entscheidung zur Ausbürgerung von Personen im Einvernehmen zwischen dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister des Auswärtigen gefällt werden musste.
NS-Kunstraub in den Akten der Vermögensverwertungsstelle Berlin
Das Ausbürgerungsgesetz vom 26. Juli 1933 bestimmte, dass eine Entscheidung zur Ausbürgerung von Personen im Einvernehmen zwischen dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister des Auswärtigen gefällt werden musste.