Kunst- und Kulturgüter, die die Sachverständigen als besonders wertvoll oder als (aus unterschiedlichen Gründen) nicht verkäuflich einordneten, wurden aus dem übrigen Besitz herausgelöst und auf spezielle Weise „verwertet“„Verwertung“ bezeichnet alle Maßnahmen, die von der Reichsfinanzverwaltung ergriffen wurden, um geraubtes Vermögen der Staatskasse zuzuführen..
Dazu zählten neben „Hochwertigem Kulturgut oder wertvollen Kunstschätzen“ und umfangreichen Bibliotheken auch als „entartet„Entartete Kunst“ war die propagandistische Bezeichnung des NS-Regimes für Kunst, die es politisch und ästhetisch ablehnte.“ eingestufte Kunstwerke sowie „jüdisches Kulturgut“„Jüdisches Kulturgut“ war die NS-Definition für Kulturgüter wie Kunstwerke oder Bücher, die von Menschen hergestellt und benutzt wurden, die als Jüdinnen*Juden verfolgt wurden.. Dienstvorschriften des Reichsfinanzministeriums und des OberfinanzpräsidentenBis 1937 „Landesfinanzämter“. OFP waren die höchsten regional zuständigen Behörden der Reichsfinanzverwaltung. Ab Ende 1941 waren sie damit beauftragt, den Vermögensraub an den deportierten Jüdinnen*Juden zu planen und durchzuführen. Berlin-Brandenburg regelten den weiteren Umgang mit diesen Kunst- und Kulturgütern.