Herausnahme

Kunst- und Kulturgüter, die die Sachverständigen als besonders wertvoll oder als (aus unterschiedlichen Gründen) nicht verkäuflich einordneten, wurden aus dem übrigen Besitz herausgelöst und auf spezielle Weise „verwertet“.

Dazu zählten neben „Hochwertigem Kulturgut oder wertvollen Kunstschätzen“ und umfangreichen Bibliotheken auch als „entartet“ eingestufte Kunstwerke sowie „jüdisches Kulturgut“. Dienstvorschriften des Reichsfinanzministeriums und des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg regelten den weiteren Umgang mit diesen Kunst- und Kulturgütern.