Das System

Vermögensverwertungsstelle / Finanzamt Moabit West

Schwarzweißfotografie eines repräsentativen Gebäudes im Stil des preußischen Historismus. Auf dem Dach sind Hakenkreuzfahnen auf Halbmast gehisst.

Frontansicht Sitz der Vermögensverwertungsstelle, Alt-Moabit 143–145, ca. 1935. Bundesarchiv, Bild 183-2007-0719-501, Fotograf: o. A.

Arbeitsteilige Beraubung

Der Vermögensraub war ein arbeitsteiliger Prozess, den unterschiedliche staatliche Stellen planten und umsetzten. Trotz teilweise unterschiedlicher Interessen arbeiteten sie dabei Hand in Hand. Ihr gemeinsames Ziel war es, Menschen, die aus Sicht des Regimes kein Teil der nationalsozialistischen Gesellschaft waren, die materielle Lebensgrundlage zu entziehen und ihr Hab und Gut zu rauben. Eine zentrale Rolle spielte dabei die Reichsfinanzverwaltung.

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Story

Vermögensraub per Verordnung

In Frakturschrift gedrucktes Gesetzblatt; Anstreichungen in roter Farbe
Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens im Reichsgesetzblatt, 26. Mai 1933; Anstreichungen des leitenden Verwaltungsangestellten der Vermögensverwertungsstelle Fritz Moser. Landesarchiv Berlin, A Rep. 093-03, Nr. 54682, Bl. 4

Gesetze und Verordnungen spielten beim Vermögensraub eine zentrale Rolle, um den Anschein von Legalität zu wahren. Das nationalsozialistische Regime hatte bereits wenige Wochen nach seinem Machtantritt ein ganzes Instrumentarium von Regeln erlassen, auf die sich das Finanzamt Moabit-West und die Vermögensverwertungsstelle berufen konnten und die ihnen den Zugriff auf Vermögen von „Reichsfeinden“ ermöglichten. Die Gesetze und Erlasse wurden immer wieder erweitert und den Erfordernissen angepasst.

In Frakturschrift gedrucktes Gesetzblatt; Anstreichungen in roter Farbe
Ausbürgerungsgesetz im Reichsgesetzblatt, 14. Juli 1933 mit Anstreichungen des leitenden Verwaltungsangestellten der Vermögensverwertungsstelle Fritz Moser. Landesarchiv Berlin, A Rep. 093-03, Nr. 54682, Bl. 4v

Dieses Gesetz ermöglichte es, Einbürgerungen aus der Zeit zwischen 1918 und 1933 rückgängig zu machen. Zudem konnte Deutschen, die im Ausland lebten, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden, „sofern sie durch ein Verhalten, das gegen Pflicht und Treue zum Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben“. Was das bedeutete, bestimmten die jeweils agierenden nationalsozialistischen Amtsträger. Wurde eine Person ausgebürgert, so konnte ihr in Deutschland verbliebenes Vermögen beschlagnahmt und anschließend als dem Reich „verfallen“ erklärt werden. Mit der „Verwertung“ des Vermögens wurde bis Anfang 1942 das Finanzamt Moabit-West betraut.

Abschrift des Ausbürgerungsantrages der Gestapo-Leitstelle Potsdam für Jakob Goldschmidt, 18. Juli 1939. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 12990, Bl. 3v

Abschrift des Ausbürgerungsantrages der Gestapo-Leitstelle Potsdam für Jakob Goldschmidt, 18. Juli 1939. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 12990, Bl. 3a

Das Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens erlaubte es, Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Mitglieder einzuziehen. Der Geltungsbereich wurde durch das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens auf alle Vermögenswerte ausgedehnt, die zu „volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind“. Eingezogen wurden diese Vermögen bis 1942 durch die Länder mithilfe der Gestapo. Ab April 1942 übernahm die Reichsfinanzverwaltung diese Aufgabe. Beide Gesetze wurden auch beim Raub der letzten Habseligkeiten der deportierten Jüdinnen*Juden angewandt: Der Staat erklärte sie kollektiv zu „Volks- und Staatsfeinden“.

In Frakturschrift gedrucktes Gesetzblatt; Anstreichungen in roter Farbe
Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens im Reichsgesetzblatt, 26. Mai 1933; Anstreichungen des leitenden Verwaltungsangestellten der Vermögensverwertungsstelle Fritz Moser. Landesarchiv Berlin, A Rep. 093-03, Nr. 54682, Bl. 4
Vordruck, maschinenschriftlich ausgefüllt, Stempel der Geheimen Staatspolizei oben links und unten mittig, unten rechts von einem Gestapobeamten unterschrieben

Einziehungsverfügung Recha Storck, 1. Februar 1943. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 37426, Bl. 10

Vordruck, maschinenschriftlich ausgefüllt, mit handschriftlichen Ergänzungen und Unterschrift in Bleistift

Zustellungsurkunde für Recha Stork, 7. September 1943, ausgehändigt durch den Obergerichtsvollzieher. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 37426, Bl. 10v

Maschinenschriftliches Dokument, unten Liste von Oberfinanzpräsidenten
Abschrift des Erlasses vom 4. November 1941 an insgesamt vierzehn Oberfinanzpräsidenten. BArch R 2-ANH./7, Bl. 77

Der Deportationserlass des Reichsfinanzministers vom 4. November 1941 legte in Grundzügen das Verfahren zur Ausplünderung der deportierten Jüdinnen*Juden durch die lokalen Oberfinanzpräsidenten fest. Die rechtliche Grundlage für den Vermögensentzug bildeten die Einziehungsgesetze aus dem Jahr 1933. Hier wurde auch festgelegt, dass bürokratisch korrekt jeder Person vor ihrer Deportation eine Verfügung über die Einziehung ihres Vermögens zugestellt werden musste. Zudem regelte dieser Erlass, wie die geraubten Gegenstände „verwertet“ werden sollten.

Maschinenschriftliches Dokument, Seite 4 von 5

Seite 4 der Abschrift des Erlasses vom 4. November 1941 mit Anweisung zur Organisation des Vermögensraubs in der Reichsfinanzverwaltung. BArch R 2-ANH./7, Bl. 78v

Maschinenschriftliches Dokument, Seite 5 von 5

Seite 5 der Abschrift des Erlasses vom 4. November 1941 mit Anweisungen bezüglich Kunst- und Kulturgütern. BArch R 2-ANH./7, Bl. 79

Die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz sollte das Verwaltungsverfahren zum Zugriff auf Vermögen von Ausgewanderten und Deportierten vereinfachen. Jüdinnen*Juden, die sich dauerhaft im Ausland aufhielten, wurde somit die Staatsangehörigkeit aberkannt und ihr Vermögen „verfiel“ automatisch dem Reich. Damit sollten Einziehungsverfügungen bei den Deportierten sowie aufwändige Einzelausbürgerungen vermieden werden. In der Praxis konnte diese Regelung aber nicht auf ausländische Staatsangehörige oder auf Jüdinnen*Juden angewendet werden, die nicht ins Ausland, sondern beispielsweise nach Theresienstadt deportiert wurden. Hier galten weiterhin die Regelungen des Deportationserlasses vom November 1941.

In Frakturschrift gedruckten Gesetzblatts
Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 im Reichsgesetzblatt. RGBl. 1941 I. S. 722

„Verwertung“ von Kunst- und Kulturgütern

Kunst- und Kulturgüter haben in den Akten der Vermögensverwertungsstelle teilweise besonders erkennbare Spuren hinterlassen. Die Dokumentation von Gemälden, Grafiken, Skulpturen und Büchern in Versteigerungsniederschriften, Verkaufsverhandlungen und Schätzprotokollen der NS-Finanzverwaltung bildet einen wichtigen Ansatzpunkt für die Provenienzforschung.  

Wie bei allen anderen „beweglichen Sachen“ strebte die Finanzverwaltung eine möglichst effiziente und gewinnbringende „Verwertung“ an. Zahlreiche Verordnungen und Dienstanweisungen regelten diese Weitergabe und den Verkauf von Kunst- und Kulturgütern bis ins Detail.

Die Finanzbeamten waren angehalten, die Schritte der Veräußerung der Kunst- und Kulturgüter in den Dokumenten festzuhalten. Je nach dem vorgesehenen Weg der „Verwertung“ variiert der Detailgrad der Dokumentation in den überlieferten Archivalien. Die tiefere Beschreibung einzelner Kunstwerke stand gegenüber der „Verwertung“ und den geschätzten und erzielten Preisen jedoch stets weniger im Fokus.

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Grafik, die durch eine kreisförmige rote Linie mit Pfeil den Prozess der „Verwertung“ darstellt; zu Beginn des Pfeils illustrieren verschiedene Bilder Besitztümer, u.a. illustrieren eine Kette und eine Tasche Schmuck und Wertgegenstände. Über den Bildern steht „Jüdisches Vermögen“. Am Ende des Pfeils steht „wird Volksgut“
Propagandaschaubild in einem Bericht der Treuhandstelle bei der Jüdischen Kultusgemeinde Prag an das Zentralamt für die Regelung der Judenfrage, 1943. Yad Vashem, Jerusalem, O.7.c z./ 133, Anhang, S. 1