„Hochwertiges Kulturgut oder wertvoller Kunstschatz“

Auflistung von Objekten. Rechts in einer Spalte stehen jeweils Preise, bei denen es sich um die Schätzpreise handelt.

Schätzung von Hans W. Lange, 26. März 1941. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 694, Bl. 41

„Hochwertiges Kulturgut oder wertvolle Kunstschätze (insbesondere wertvolle Kunstsammlungen)“, wie es in den Dienstanweisungen hieß, waren zunächst von Versteigerungen ausgenommen. Bei der Entscheidung über den Verbleib von Kunstschätzen und wertvollen Kunstsammlungen musste der Reichsfinanzminister hinzugezogen werden. In der Regel gelangten diese als wertvoll eingestuften Kulturgüter direkt an staatliche Institutionen wie den „Sonderauftrag Linz“ oder Museen.

„Antike Möbel, echte Teppiche, Bilder anerkannter Meister, wertvolles Porzellan“ überstellte die NS-Finanzverwaltung regelmäßig an das Versteigerungshaus Hans W. Lange. Der Auktionator Hans Lange nahm daher eine Sonderrolle bei der „Verwertung“ von wertvollen Kunstgegenständen im Auftrag der Vermögensverwertungsstelle ein.

Die Informationen in den Akten der Verwertungsstelle sind besonders ausführlich, wenn die Objekte an Langes Versteigerungshaus oder auch an staatliche Institutionen übergeben wurden. In diesen Fällen liegen in der Regel auch parallele Überlieferungen zu den Kulturgütern vor – neben den Angaben in Dokument der NS-Finanzverwaltung etwa die Informationen in Langes Auktionskatalogen –, die wichtige Informationen für die Provenienzforschung enthalten. So können die Forscherinnen die Titel von Kunstwerken, die Namen der Künstler*innen, Maße und teilweise auch Abbildungen der Werke finden.

Schwarzweißfotografie: Viele Personen stehen in einer Schlange vor dem Eingang des Auktionshauses Hans W. Lange.
Vor einer Versteigerung von Hans W. Lange, nach 1937. Privatbesitz. Aus: Gute Geschäfte. Kunsthandel in Berlin 1933–1945, hrsg. vom Aktiven Museum Faschismus und Widerstand in Berlin, Berlin 2011, S. 64

Bibliotheken

Bibliotheken mit einem Umfang von mehr als 500 Bänden, die in den Wohnungen Deportierter oder in Umzugsgütern gefunden wurden, mussten ab 1942 dem Sachverständigen Max Niederlechner gemeldet werden. Er taxierte sie gesondert und bestimmte, wie die Bücher zu „verwerten“ waren.

Ausgewählte Bände wurden direkt an Fachbuchhändler*innen verkauft, über die Reichstauschstelle weiterverteilt oder sie gelangten an die Zentralbibliothek des Reichssicherheitshauptamtes. Als Abnehmer für fremdsprachige Literatur und Sprachbücher war die Dolmetscher-Lehr-Abteilung des Heeres vorgesehen. 

In seltenen Fällen gab Niederlechner in seinen Gutachten die genauen Titel und Autor*innen der Publikationen an. In der Regel taxierte er die Bücher im Konvolut oder fasste sie in thematische Gruppen zusammen.

Maschinenschriftliches Dokument mit einer Auflistung von Buchtiteln; Stempel
Auflistung des Sachverständigen Max Niederlechner, 21. Juli 1942. BLHA , Rep. 36A (II) Nr. 26893, Bl. 47

„Jüdisches Kulturgut“

Von den Sachverständigen als „jüdisches Kulturgut“ identifizierte Objekte, darunter auch Kunstwerke und Bücher, durften nicht auf öffentlichen Versteigerungen „verwertet“ werden. Zum Teil gelangten diese Kulturgüter in andere NS-Behörden wie in die Dienststelle des Reichsleiters Rosenberg oder auch in die Zentralbibliothek des Reichsicherheitshauptamtes, die gezielt „jüdisches Kulturgut“ sammelten. Weniger wertvolle Objekte sollten zerstört werden. Dennoch finden sich in den Dokumenten der öffentlichen Versteigerungen, die die Verwertungsstelle sammelte, vereinzelt Judaika. Hier liegt die Vermutung nahe, dass die Objekte von den NS-Akteuren nicht als solche identifiziert wurden.

Die Informationen zu „jüdischem Kulturgut“ in den Akten der Vermögensverwertungsstelle beschränken sich auf die aus der Perspektive der NS-Finanzverwaltung nötigsten Informationen.

Maschinenschriftliches Schreiben mit Stempel und Unterschrift
Gutachten von Max Niederlechner zu der Bibliothek von Siegfried Aschner, 7. September 1942. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 1282, Bl. 28

„Entartete Kunst“

Vorgedrucktes Formular mit maschinenschriftlichen Eintragungen sowie Stempel; handschriftliche Anmerkungen in roter Farbe
Gutachten von Georg Hinsche zu „entarteter Kunst“ aus dem Besitz von Hans Siegfried Zedner, 30. August 1943. BLHA, Rep. 36A (II) Nr. 41167, Bl. 34

„Entartete Kunst“ durfte weder an öffentliche Einrichtungen noch auf den freien Kunstmarkt gelangen. In den Akten der Vermögensverwertungsstelle konnten die Forscherinnen zwei verschiedene Verfahren nachvollziehen, wie die Vermögensverwertungsstelle mit diesen Objekten umging.

Entweder wurden die Kunstwerke zerstört und lediglich die Rahmen der Gemälde auf Sammelversteigerungen veräußert. Oder die NS-Finanzverwaltung stellte sie anderen staatlichen Stellen oder Einrichtungen der NSDAP wie dem Propagandaministerium oder dem Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg unentgeltlich zur Verfügung.

In beiden Fällen beschränkte sich die Beschreibung der Gegenstände auf einzelne Stichpunkte. An einer genauen Dokumentation der „entarteten Kunst“ hatte das NS-Regime kein Interesse.

Herausnahme

Kunst- und Kulturgüter, die die Sachverständigen als besonders wertvoll oder als (aus unterschiedlichen Gründen) nicht verkäuflich einordneten, wurden aus dem übrigen Besitz herausgelöst und auf spezielle Weise „verwertet“.

Dazu zählten neben „Hochwertigem Kulturgut oder wertvollen Kunstschätzen“ und umfangreichen Bibliotheken auch als „entartet“ eingestufte Kunstwerke sowie „jüdisches Kulturgut“. Dienstvorschriften des Reichsfinanzministeriums und des Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg regelten den weiteren Umgang mit diesen Kunst- und Kulturgütern.